Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 30. April 2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten streitig ist die Berücksichtigung einer vom Bevollmächtigten der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Vollmacht im Zusammenhang mit der Bekanntgabe behördlicher Schreiben.
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