LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.10.2021
L 9 R 1944/21
Normen:
SGG § 56a S. 1-2; SGG § 101; SGG § 198 Abs. 1; SGG § 199 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 201; SGG § 202; ZPO § 307 S. 1; SGB X § 13 Abs. 3 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 30.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 3582/20

Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen behördliche VerfahrenshandlungenUnzulässigkeit der Unterlassungsklage des Bevollmächtigten gegen die Missachtung einer hinterlegten Vollmacht

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2021 - Aktenzeichen L 9 R 1944/21

DRsp Nr. 2021/16477

Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen behördliche Verfahrenshandlungen Unzulässigkeit der Unterlassungsklage des Bevollmächtigten gegen die "Missachtung" einer hinterlegten Vollmacht

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen eingelegt werden. Dies gilt auch für die von einem Verfahrensbevollmächtigten beanstandete Bekanntgabe behördlicher Schreiben und Entscheidungen an den Vollmachtgeber persönlich.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 30. April 2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 56a S. 1-2; SGG § 101; SGG § 198 Abs. 1; SGG § 199 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 201; SGG § 202; ZPO § 307 S. 1; SGB X § 13 Abs. 3 S. 1 und S. 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten streitig ist die Berücksichtigung einer vom Bevollmächtigten der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Vollmacht im Zusammenhang mit der Bekanntgabe behördlicher Schreiben.