Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 2017 - 3 BVGa 879/16 - wird zurückgewiesen.
I.
Die Beteiligten streiten im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Unterlassung des Ausspruchs einer Kündigung.
1. 2.
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