LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 31.07.2017
16 TaBVGa 128/17
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940; BetrVG § 103;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 13.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BVGa 879/16

Zulässigkeit vorbeugenden Kündigungsrechtsschutzes für ein Betriebsratsmitglied im Eilverfahren

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.07.2017 - Aktenzeichen 16 TaBVGa 128/17

DRsp Nr. 2018/6271

Zulässigkeit vorbeugenden Kündigungsrechtsschutzes für ein Betriebsratsmitglied im Eilverfahren

1. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt einen Verfügungsgrund (Eilbedürftigkeit) voraus, §§ 935, 940 ZPO. Aus der in einer Abmahnung enthaltenen Drohung mit einer Kündigung folgt nicht, dass der Ausspruch einer Kündigung unmittelbar bevorsteht.2. Es fehlt auch am Vorliegen eines Verfügungsanspruchs. Jedenfalls aufgrund von § 103 BetrVG ist ein Betriebsratsmitglied vor dem Ausspruch von arbeitgeberseitigen Kündigungen geschützt. § 103 Absatz 2 BetrVG gewährt dann, wenn der Betriebsrat die Zustimmung zur Kündigung verweigert, einen präventiven Rechtsschutz gegen die bevorstehende Maßnahme. Darüber hinaus ist ein vorbeugender Kündigungsschutz im Kündigungsrecht weder erforderlich, noch gesetzlich vorgesehen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 2017 - 3 BVGa 879/16 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 935; ZPO § 940; BetrVG § 103;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Unterlassung des Ausspruchs einer Kündigung.

1. 2.