LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.06.2014
L 4 AS 244/14 B RG
Normen:
SGG § 178a;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 24.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 2857/13

Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Anhörungsrüge nach § 178a SGGPrüfung der hinreichenden Substantiierung und Darlegung des Gehörverstoßes

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.06.2014 - Aktenzeichen L 4 AS 244/14 B RG

DRsp Nr. 2014/14147

Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Anhörungsrüge nach § 178a SGG Prüfung der hinreichenden Substantiierung und Darlegung des Gehörverstoßes

Der Rügeführer hat die Umstände, aus denen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergeben soll, schlüssig aufzuzeigen. Er trägt in diesem Zusammenhang die Darlegungs- und Substantiierungslast.

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 29. April 2014 wird verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a;

Gründe:

I.

Die Rügeführerin wendet sich gegen eine Beschwerdeentscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren.

Die Rügeführerin hatte beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Az.: S 13 AS 2857/13 ER) die Gewährung weiterer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) im Zeitraum von Dezember 2013 bis Mai 2014 geltend gemacht und zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Das SG hatte mit Beschluss vom 24. Februar 2014 die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Gewährung von PKH abgelehnt. Die eingelegte PKH-Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 29. April 2014 als unzulässig verworfen.