OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.07.2012
1 A 1585/11
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3, 5; SGB IX § 96 Abs. 8 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 27 K 5387/09

Zulassung der Berufung wegen Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Zuammenhang mit einem Streit über die Kostenerstattung der Beratung einer Schwerbehindertenvertretung durch dienststellenfremde Personen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.07.2012 - Aktenzeichen 1 A 1585/11

DRsp Nr. 2012/14747

Zulassung der Berufung wegen Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Zuammenhang mit einem Streit über die Kostenerstattung der Beratung einer Schwerbehindertenvertretung durch dienststellenfremde Personen

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 300,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3, 5; SGB IX § 96 Abs. 8 S. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der Darlegungen des Klägers nicht vor.