LAG Köln - Urteil vom 25.10.2002
11 (3) Sa 526/02
Normen:
ArbGG § 72 a ; KSchG § 7 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 199
NZA-RR 2003, 479
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 10866/01

Zum Anspruch eines vor Fälligkeit gekündigten Arbeitnehmers auf Jahressonderzahlung

LAG Köln, Urteil vom 25.10.2002 - Aktenzeichen 11 (3) Sa 526/02

DRsp Nr. 2003/7894

Zum Anspruch eines vor Fälligkeit gekündigten Arbeitnehmers auf Jahressonderzahlung

»Fordert eine Betriebsvereinbarung als Voraussetzung für eine Jahressonderzahlung die Existenz eines "unbefristeten Arbeitsverhältnisses, das nicht durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag zum Zeitpunkt der Auszahlung begrenzt ist," so schließt sie den Anspruch eines vor Fälligkeit gekündigten Arbeitnehmers auch dann aus, wenn die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich die Kündigungsfrist auf eine gesetzlich oder sonstwie nicht vorgesehene Länge erweitern (hier: um ein Jahr).«

Normenkette:

ArbGG § 72 a ; KSchG § 7 ; ZPO § 91 ;

Tatbestand: