OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.11.2006
I-2 U 76/05
Normen:
ArbEG § 5 ; ArbEG § 6 ; ArbEG § 9 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 12.05.2005

Zum Arbeitnehmererfinderanspruch auf eine gesonderte Arbeitnehmererfindervergütung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2006 - Aktenzeichen I-2 U 76/05

DRsp Nr. 2008/5597

Zum Arbeitnehmererfinderanspruch auf eine gesonderte Arbeitnehmererfindervergütung

Bei der Bestimmung der Vergütung des Arbeitnehmererfinders sind die Gesichtspunkte zu beachten, die den billigen Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmererfinders im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen herbeiführen. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, ob und in welchem Umfang die Tätigkeit des Arbeitnehmers, die zu der Erfindung geführt hat, an ein im Betrieb erkanntes Bedürfnis, dort vorhandene Vorarbeiten oder laufende Projekte anknüpft und ob und inwieweit für die erfinderische Tätigkeit betriebliche Mittel und Einrichtungen benutzt wurden. Ein Abschlag gegenüber der Vergütung eines freien Erfinders wird regelmäßig geboten sein.

Normenkette:

ArbEG § 5 ; ArbEG § 6 ; ArbEG § 9 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt als Arbeitnehmererfinder die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Zahlung einer angemessenen Arbeitnehmererfindervergütung in Anspruch, wobei es in der 1. Stufe um den Auskunftsanspruch des Klägers geht, den das Landgericht ihm mit dem angefochtenen Urteil zuerkannt hat und der nunmehr allein Gegenstand des Berufungsverfahrens ist.