LAG Hamm - Urteil vom 12.12.2002
1 (11) Sa 1813/01
Normen:
GO NW § 56 ; BGB § 54 ; PartG § 37 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2003, 487
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 12.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1657/01

Zum Haftungsumfang von Fraktionen im Rat einer Stadt

LAG Hamm, Urteil vom 12.12.2002 - Aktenzeichen 1 (11) Sa 1813/01

DRsp Nr. 2003/9486

Zum Haftungsumfang von Fraktionen im Rat einer Stadt

»Fraktionen im Rat einer Stadt sind nicht rechtsfähige Idealvereine. Für Verbindlichkeiten der Fraktion haften nicht deren Mitglieder persönlich. Auch eine Handelndenhaftung nach § 54 S. 2 BGB scheidet aus.«

Normenkette:

GO NW § 56 ; BGB § 54 ; PartG § 37 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagten den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses sowie Annahmeverzugslohnansprüche geltend.