BayObLG - Urteil vom 26.10.1998
1Z RR 599/96
Normen:
BGB § 626 ; BaySpkG Art. 5, Art. 7 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2, Art. 12;
Fundstellen:
BayObLGZ 1998 Nr. 62
BayObLGZ 1998, 261
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 1155/96
LG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 777/93

Zum Status der Sparkassenbeamten und Sparkassenangestellten in Bayern

BayObLG, Urteil vom 26.10.1998 - Aktenzeichen 1Z RR 599/96

DRsp Nr. 1999/2245

Zum Status der Sparkassenbeamten und Sparkassenangestellten in Bayern

»1. In Bayern sind die Sparkassenbeamten und -angestellten Bedienstete nicht der Sparkasse, sondern des Gewährträgers und unterliegen seiner Personalhoheit. Auch wenn der Gewährträger nach Art. 12 Abs. 5 SpkG die Regelung der Dienstverhältnisse auf den Verwaltungsrat der Sparkasse überträgt, bleibt er Dienstherr bzw. Arbeitgeber. Der Verwaltungsrat der Sparkasse, dem die Regelung der Dienstverhältnisse übertragen ist, wird insoweit für den Gewährträger tätig.2. Die Übertragung der Regelung der Dienstverhältnisse auf den Verwaltungsrat der Sparkasse nach Art. 12 Abs. 5 SpkG kann in der Satzung des Gewährträgers vorgenommen werden. Der Gewährträger wird dann durch den allgemein zur Vertretung des Verwaltungsrats der Sparkasse befugten Verwaltungsratsvorsitzenden vertreten, der nach Art. 7 Abs. 1 SpkG identisch ist mit dem allgemein für den Gewährträger zuständigen Vertretungsorgan. Dessen Vertretungsmacht kann nicht deswegen verneint werden, weil bei der Beschlußfassung im Verwaltungsrat bei dessen Mitgliedern Willensmängel vorlagen oder weil eine vor der Beschlußfassung erforderliche Anhörung unterblieben ist.