Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Teilzeitarbeit in dem von ihm gewünschten Umfang hat.
Der am geborene, ledige Kläger ist seit dem 01.04.1971 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Monteur im Außendienst beschäftigt. Die Parteien gehören den tarifschließenden Verbänden der Metallindustrie Niedersachsen an. Die derzeitige regelmäßige (tarifliche) wöchentliche Arbeitszeit des Klägers beträgt 35 Stunden bei einem festen Monatslohn von 2.655,47 EURO (5.193,65 DM) brutto.
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