LAG Hamm - Beschluss vom 07.03.2003
4 Ta 35/03
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2 ; BSHG § 88 Abs. 2 Ziff. 8 Hs. 2 ; BSHG § 88 Abs. 3 ;

Zumutbarer Einsatz von 10% der Kündigungs- oder Sozialplanabfindung

LAG Hamm, Beschluss vom 07.03.2003 - Aktenzeichen 4 Ta 35/03

DRsp Nr. 2003/9518

Zumutbarer Einsatz von 10% der Kündigungs- oder Sozialplanabfindung

»1. Wenn das gesetzliche Schonvermögen durch die gezahlte Abfindung überschritten wird, hat der PKH-Empfänger im Kosteninteresse grundsätzlich mit einem Betrag in Höhe von 10% des Nennwertes einer Kündigungsabfindung (die Steuern ermäßigen den einzusetzenden Betrag nicht) für die entstandenen Kosten einzustehen (gegen LAG Bremen, Bes. v. 20.07.1988 - 1 Ta 38/88, LAGE § 115 ZPO Nr. 29; LAG Niedersachsen, Bes. v. 26.07.1998 - 16 Ta 143/98, LAGE § 115 ZPO Nr. 56). 2. Daß sich eine 10%-ige Anrechnung der Abfindungssumme nur innerhalb der Differenz von Schonvermögen und Abfindungsbetrag bewegen dürfte, würde den gesetzlichen Zielvorstellungen, wonach bei der bedürftigen Partei "kleinere Barbeträge" verbleiben sollen, der "Notgroschen" also nicht eingesetzt werden muß, nicht entsprechen. Es wäre allenfalls denkbar, an Stelle des 10%-igen Kostenbeitrags generell die Differenz zwischen Schonvermögen und Abfindungsbetrag als "freies" Vermögen anzusetzen.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2 ; BSHG § 88 Abs. 2 Ziff. 8 Hs. 2 ; BSHG § 88 Abs. 3 ;

Gründe: