OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.08.2005
I-2 U 52/04
Normen:
BGB § 743 § 745 ; PatG § 6 Satz 2 ; ZPO §§ 243 ff. § 234 § 263 § 264 Nr. 2 § 323 § 524 Abs. 2 Satz 2 § 533 ;
Fundstellen:
GRUR-RR 2006, 118
NZA-RR 2006, 205
OLGReport-Düsseldorf 2006, 285
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 25.03.2004

Zur Behandlung einer Gemeinschaft nach Bruchteilen zwischen mehreren Inhabern eines Patentes [Arbeitgeber und Arbeitnehmer] und zur Anschlussberufung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2005 - Aktenzeichen I-2 U 52/04

DRsp Nr. 2006/2433

Zur Behandlung einer Gemeinschaft nach Bruchteilen zwischen mehreren Inhabern eines Patentes [Arbeitgeber und Arbeitnehmer] und zur Anschlussberufung

1. Aus dem Bestehen einer Gemeinschaft nach Bruchteilen zwischen mehreren Inhabern eines Patentes folgt nicht, dass jeder Teilhaber, der von der ihm zustehenden Rechtsposition keinen Gebrauch macht und das gemeinschaftliche Patent nicht benutzt oder verwertet, stets auch an den Gebrauchsvorteilen partizipiert, die der andere Teilhaber aus der von ihm getätigten Nutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes zieht. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers umfasst keine grundsätzliche Verpflichtung, den Arbeitnehmer über die sich aus dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) ergebenden Rechte zu belehren. 2. Eine Anschlussberufung braucht nicht als solche bezeichnet werden und kann auch dadurch konkludent eingelegt werden, dass der Berufungsbeklagte seinerseits einen Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils stellt.

Normenkette:

BGB § 743 § 745 ; PatG § 6 Satz 2 ; ZPO §§ 243 ff. § 234 § 263 § 264 Nr. 2 § 323 § 524 Abs. 2 Satz 2 § 533 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege einer Stufenklage in der ersten Stufe auf Rechnungslegung und in der zweiten Stufe auf Zahlung eines Miterfinderausgleichs in Anspruch.