LAG Hamm - Beschluss vom 31.01.2014
13 TaBV 114/13
Normen:
§ 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG; § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG; § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 26.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 40/13

Zur offensichtlichen Unzuständigkeit einer EinigungsstelleEinigungsstelle zum Abschluss eines SozialplansAbspaltung eines Betriebs

LAG Hamm, Beschluss vom 31.01.2014 - Aktenzeichen 13 TaBV 114/13

DRsp Nr. 2014/5002

Zur offensichtlichen Unzuständigkeit einer Einigungsstelle Einigungsstelle zum Abschluss eines Sozialplans Abspaltung eines Betriebs

Eine realisierte Zentralisierung eines Arbeitsbereichs kann eine die Sozialplanpflicht auslösende Betriebsänderung sein. Das kann u.a. dann erfüllt sein, wenn ein Teil eines Betriebes abgespalten und anschließend in einen anderen Betrieb eingegliedert wird.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 26.11.2013 - 1 BV 40/13 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG; § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG; § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG;

Gründe

A.

Von der eigenen Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (vgl. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es wird verwiesen auf A. der erstinstanzlichen Gründe.

B.

Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Zu Recht ist nämlich das Arbeitsgericht zum Ergebnis gelangt, dass eine Einigungsstelle zum Abschluss eines Sozialplans wegen der Verlagerung der Abteilung "Patientendisposition/-abrechnung" einzurichten ist. Es liegt keine offensichtliche Unzuständigkeit im Sinne des § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG vor.