LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.05.2008
2 TaBV 5/07
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 03.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 31 BV 277/06

Zur Wirksamkeit einer Vereinbarung der Betriebsparteien über eine Verlängerung der Wochenfrist und eine Zustimmungsverweigerungsfiktion nach § 99 Abs 3 BetrVG

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.05.2008 - Aktenzeichen 2 TaBV 5/07

DRsp Nr. 2008/18316

Zur Wirksamkeit einer Vereinbarung der Betriebsparteien über eine Verlängerung der Wochenfrist und eine Zustimmungsverweigerungsfiktion nach § 99 Abs 3 BetrVG

»1. Die Betriebsparteien können die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG im Einzelfall auch um mehrere Monate verlängern (hier: in einem Massenumgruppierungsverfahren um mehr als 6 Monate). 2. Die Betriebsparteien können die gesetzliche Zustimmungsfiktion des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nicht durch das Gegenteil, eine Zustimmungsverweigerungsfiktion, ersetzen. 3. Zur Vereinbarung einer Zustimmungsverweigerungsfiktion und den Grundsatz des Vertrauensschutzes.«

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 3 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten in einem Verfahren gemäß § 99 Abs.4 BetrVG darüber, ob die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung von den 26 im Antrag benannten und im Bodenbereich tätigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, wobei jeder dieser Beschäftigten eine Fallgruppe repräsentiert, zu ersetzen ist bzw. schon als erteilt gilt.

Die Antragstellerin/Beteiligte Ziff.1 (im Folgenden: Arbeitgeber) ist ein Luftfahrtunternehmen, der Antragsgegner/Beteiligte Ziff.2 ist der für den Standort S. gebildete Betriebsrat.