Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche des Klägers auf Überstundenvergütung und Wechselschichtzulage sowie über die Zulässigkeit der Erhöhung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit des Klägers.
Der Kläger ist seit 1962 als Rettungsassistent beim Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag (West) über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes vom 31. Januar 1984 (TV-DRK) Anwendung. Dieser regelt in
§ 14 Regelmäßige Arbeitszeit
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