BAG - Urteil vom 18.04.2012
4 AZR 371/10
Normen:
TVG § 9; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2012, 229
AuR 2013, 54
BAG-Pressemitteilung Nr. 31/12
BAGE 141, 188
BB 2012, 1152
DB 2013, 408
DB 2013, 944
EzA-SD 2012, 15
NZA 2013, 161
NZA-RR 2013, 5
ZIP 2012, 6
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 29.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 246/08
LAG München, vom 06.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 36/09
LAG München, vom 06.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 36/09

Zur Zulässigkeit des Antrags in einer Klage nach § 9 TVG

BAG, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 371/10

DRsp Nr. 2012/8418

Zur Zulässigkeit des Antrags in einer Klage nach § 9 TVG

Geht es bei einer sog. Verbandsklage nach § 9 TVG um die Auslegung eines Tarifvertrages, sind im Antrag der einschlägige Tarifvertrag, die betreffende Tarifnorm sowie der umstrittene Tarifbegriff zu benennen. Weiterhin ist die zu entscheidende Rechtsfrage in abstrakter fallübergreifender Weise zu formulieren. Aus der erweiterten Bindungswirkung eines Urteils nach § 9 TVG ergibt sich, dass sich der Tenor der Entscheidung nicht auf ein konkretes Rechtsverhältnis bezieht. Orientierungssätze: 1. Die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, an dem eine oder beide Parteien des Rechtsstreits nicht beteiligt sind, kann nur unter besonderen Voraussetzungen Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO sein. Insbesondere muss die klagende Partei selbst von dem festzustellenden Rechtsverhältnis in ihrem eigenen Rechtskreis betroffen sein und ein eigenes rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung haben. 2. Die Beanstandung einer bestimmten betrieblichen Praxis eines tarifgebundenen Arbeitgebers durch die tarifschließende Gewerkschaft als "nicht zulässig" ist nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet.