ArbG München, vom 29.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 246/08
LAG München, vom 06.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 36/09
LAG München, vom 06.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 36/09
Zur Zulässigkeit des Antrags in einer Klage nach § 9 TVG
BAG, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 371/10
DRsp Nr. 2012/8418
Zur Zulässigkeit des Antrags in einer Klage nach § 9TVG
Geht es bei einer sog. Verbandsklage nach § 9TVG um die Auslegung eines Tarifvertrages, sind im Antrag der einschlägige Tarifvertrag, die betreffende Tarifnorm sowie der umstrittene Tarifbegriff zu benennen. Weiterhin ist die zu entscheidende Rechtsfrage in abstrakter fallübergreifender Weise zu formulieren. Aus der erweiterten Bindungswirkung eines Urteils nach § 9TVG ergibt sich, dass sich der Tenor der Entscheidung nicht auf ein konkretes Rechtsverhältnis bezieht.Orientierungssätze:1. Die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, an dem eine oder beide Parteien des Rechtsstreits nicht beteiligt sind, kann nur unter besonderen Voraussetzungen Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1ZPO sein. Insbesondere muss die klagende Partei selbst von dem festzustellenden Rechtsverhältnis in ihrem eigenen Rechtskreis betroffen sein und ein eigenes rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung haben.2. Die Beanstandung einer bestimmten betrieblichen Praxis eines tarifgebundenen Arbeitgebers durch die tarifschließende Gewerkschaft als "nicht zulässig" ist nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1ZPO gerichtet.
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