VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 04.09.2018 4 S 142/18
Normen:
BeamtStG § 26 Abs. 1; SGB IX (in der bis zum 30.12.2016 geltenden Fassung) § 95 Abs. 2; LVwVfG § 46;
Fundstellen:
DÖV 2018, 1058
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1354/15
Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung; Verletzung des Beteiligungsrechts der Schwerbehindertenvertretung
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2018 - Aktenzeichen 4 S 142/18
DRsp Nr. 2018/15214
Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung; Verletzung des Beteiligungsrechts der Schwerbehindertenvertretung
Im Zurruhesetzungsverfahren führt die Verletzung des Beteiligungsrechts der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2SGB IX zur formellen Rechtswidrigkeit der Verfügung (a.A. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2010 - 2 B 39.10 - und OVG Saarland, Beschluss vom 01.07.2015 - 1 B 54/15 -, jeweils Juris), unabhängig davon, dass es sich um eine gebundene Entscheidung handelt.Dieser Verfahrensverstoß begründet gemäß § 46LVwVfG, der auf das Zurruhesetzungsverfahren Anwendung findet (BVerwG, Beschluss vom 20.08.2014 - 2 B 78.13 -, Juris Rn. 7 m.w.N.), keinen Aufhebungsanspruch, wenn die Versetzung in den Ruhestand auf der Grundlage hinreichender (amts-)ärztlicher Gutachten erfolgt ist und damit in der Sache keine andere Entscheidung ergehen konnte.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.