VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 04.09.2018
4 S 142/18
Normen:
BeamtStG § 26 Abs. 1; SGB IX (in der bis zum 30.12.2016 geltenden Fassung) § 95 Abs. 2; LVwVfG § 46;
Fundstellen:
DÖV 2018, 1058
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1354/15

Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung; Verletzung des Beteiligungsrechts der Schwerbehindertenvertretung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2018 - Aktenzeichen 4 S 142/18

DRsp Nr. 2018/15214

Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung; Verletzung des Beteiligungsrechts der Schwerbehindertenvertretung

Im Zurruhesetzungsverfahren führt die Verletzung des Beteiligungsrechts der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 SGB IX zur formellen Rechtswidrigkeit der Verfügung (a.A. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2010 - 2 B 39.10 - und OVG Saarland, Beschluss vom 01.07.2015 - 1 B 54/15 -, jeweils Juris), unabhängig davon, dass es sich um eine gebundene Entscheidung handelt. Dieser Verfahrensverstoß begründet gemäß § 46 LVwVfG, der auf das Zurruhesetzungsverfahren Anwendung findet (BVerwG, Beschluss vom 20.08.2014 - 2 B 78.13 -, Juris Rn. 7 m.w.N.), keinen Aufhebungsanspruch, wenn die Versetzung in den Ruhestand auf der Grundlage hinreichender (amts-)ärztlicher Gutachten erfolgt ist und damit in der Sache keine andere Entscheidung ergehen konnte.