LAG Chemnitz - Urteil vom 16.08.2006
2 Sa 434/06
Normen:
ArbGG § 55 Abs. 1 Nr. 4 § 68 ; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 13.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9014/06

Zurückverweisung im arbeitsgerichtlichen Verfahren bei Entscheidung über Unzulässigkeit der Klage

LAG Chemnitz, Urteil vom 16.08.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 434/06

DRsp Nr. 2007/9555

Zurückverweisung im arbeitsgerichtlichen Verfahren bei Entscheidung über Unzulässigkeit der Klage

Wird durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden, kann dies einen Grund für eine Zurückverweisung (§ 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren darstellen.

Normenkette:

ArbGG § 55 Abs. 1 Nr. 4 § 68 ; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren unverändert darüber, ob das sie verbindende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Arbeitgeberkündigung der Beklagten mit Schreiben vom 27.12.2005, der Klägerin zugegangen am 29.12.2005, mit Ablauf des 31.07.2006 sein Ende gefunden hat.

Die Klägerin steht bei der Beklagten in einem seit 1979 rechnenden Arbeitsverhältnis als Produktionsmitarbeiterin.

Die Anwendbarkeit der Vorschriften des Ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes steht nicht im Streit.

Mit ihrer am 11.01.2006 bei dem Arbeitsgericht Bautzen eingegangenen und der Beklagten am 14.01.2006 zugestellten Klage hat sich die Klägerin gegen die Kündigung gewandt.

Mit Schreiben vom 09.02.2006 teilte die Beklagte dem Arbeitsgericht zu dem Rechtsstreit mit:

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