LAG Köln - Urteil vom 19.10.2000
10 Sa 342/00
Normen:
KschG § 5; BetrVG § 102 Abs. 4 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 517
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5741/99

Zurückverweisung, nachträgliche Klagezulassung, Widerspruch des Betriebsrats

LAG Köln, Urteil vom 19.10.2000 - Aktenzeichen 10 Sa 342/00

DRsp Nr. 2001/3468

Zurückverweisung, nachträgliche Klagezulassung, Widerspruch des Betriebsrats

»1. Hat das Arbeitsgericht Ober einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nicht entschieden, weil es von seinem Rechtsstandpunkt darauf nicht ankam (hier: vom Arbeitsgericht angenommene Unwirksamkeit der Kündigung wegen angenommener Verletzung des § 102 Abs. 4 BetrVG), ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur Entscheidung über den Zulassungsantrag an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen, wenn es nach Auffassung des Berufungsgerichts auf die rechtzeitige Erhebung der Kündigungsschutzklage ankommt. 2. Ein auf § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG gestützter Widerspruch des Betriebsrats bei einer krankheitsbedingten Kündigung, der in der Sache einen Appell an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber einem langjährig beschäftigten Arbeitnehmer darstellt, ist kein "ordnungsgemäßer Widerspruch". 3. Wird ein solches Widerspruchsschreiben dem Arbeitnehmer mit der Kündigung nicht zugeleitet, ist 102 IV BetrVG nicht verletzt, so dass es auf die - abzulehnende - Mindermeinung nicht ankommt, wonach die Verletzung des 102 Abs. 4 BetrVG die Unwirksamkeit der Kündigung zur Konsequenz habe.«

Normenkette:

KschG § 5; BetrVG § 102 Abs. 4 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, vom 01.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5741/99
Fundstellen
MDR 2001, 517