Die Parteien streiten über eine ordentliche Kündigung (vom 05.11. zum 19.11.2001) des seit 20.08.2001 bestehenden Arbeitsverhältnisses des Klägers als Leiharbeiter; der Kläger hat durch seinen späteren Prozessbevollmächtigten die Kündigung nach § 174 S. 1 BGB zurückgewiesen und hält sie deshalb für unwirksam. Eine vorsorgliche weitere Kündigung vom 09.11. zum 24.11.2001 hat der Kläger als wirksam akzeptiert.
Durch Urteil vom 17.04.2002, auf dessen Tatbestand wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz Bezug genommen wird (Bl. 69 f. d. A.), hat das Arbeitsgericht Berlin antragsgemäß festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 05. November 2001 nicht beendet worden ist.
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