LAG Berlin - Urteil vom 25.07.2002
16 Sa 823/02
Normen:
BGB § 174 S. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2003, 538
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 79 Ca 32221/01

Zurückweisung einer Kündigung wegen Nichtvorlage einer Vollmacht, Mitteilung der Bevollmächtigung im Formularabeitsvertrag

LAG Berlin, Urteil vom 25.07.2002 - Aktenzeichen 16 Sa 823/02

DRsp Nr. 2003/4605

Zurückweisung einer Kündigung wegen Nichtvorlage einer Vollmacht, Mitteilung der Bevollmächtigung im Formularabeitsvertrag

»Die Mitteilung der Bevollmächtigung zu einer Kündigung i.S. des § 174 S. 2 BGB kann schon im (Formular-)Arbeitsvertrag enthalten sein. Dies gilt selbst dann, wenn der Ar- beitsvertrag nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern für diesen von dem Bevollmächtig- ten unterzeichnet worden ist.«

Normenkette:

BGB § 174 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine ordentliche Kündigung (vom 05.11. zum 19.11.2001) des seit 20.08.2001 bestehenden Arbeitsverhältnisses des Klägers als Leiharbeiter; der Kläger hat durch seinen späteren Prozessbevollmächtigten die Kündigung nach § 174 S. 1 BGB zurückgewiesen und hält sie deshalb für unwirksam. Eine vorsorgliche weitere Kündigung vom 09.11. zum 24.11.2001 hat der Kläger als wirksam akzeptiert.

Durch Urteil vom 17.04.2002, auf dessen Tatbestand wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz Bezug genommen wird (Bl. 69 f. d. A.), hat das Arbeitsgericht Berlin antragsgemäß festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 05. November 2001 nicht beendet worden ist.