LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.11.2006
15 Sa 1343/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; BetrVG § 37 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 5730/05

Zusätzliche Vergütung für einzelne Betriebsratstätigkeiten während der Arbeitszeit bei nur teilweiser Freistellung - Darlegungslast zur Erforderlichkeit zusätzlicher Betriebsrattätigkeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.11.2006 - Aktenzeichen 15 Sa 1343/06

DRsp Nr. 2007/9589

Zusätzliche Vergütung für einzelne Betriebsratstätigkeiten während der Arbeitszeit bei nur teilweiser Freistellung - Darlegungslast zur Erforderlichkeit zusätzlicher Betriebsrattätigkeit

1. Ein teilfreigestelltes Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf zusätzliche Vergütung gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG in Verbindung mit § 611 Abs. 1 BGB, wenn es im Einzelfall in der Zeit seiner anderweitigen Tätigkeit Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen hat. 2. Der Vergütungsanspruch setzt voraus, dass die zusätzliche Arbeitsversäumnis tatsächlich erforderlich war; das hat das Betriebsratsmitglied jedenfalls bei begründeten Zweifeln des Arbeitgebers (wie auch sonst in den Fällen des § 37 Abs. 2 BetrVG) substantiiert darzulegen. 3. Die Anforderungen an den Umfang der Darlegung der Erforderlichkeit richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles, also danach, wie die Teilfreistellung geregelt ist und wie sich die zusätzlich wahrzunehmenden Aufgaben dazu verhalten.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; BetrVG § 37 Abs. 2 ;

Tatbestand: