LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.12.2015
L 16 R 134/13
Normen:
SGB X § 103 Abs. 1; SGB II a.F. § 142 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II a.F. § 142 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB II § 40a S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 29 R 3231/11

Zusammentreffen von Alg II und ErwerbsminderungsrenteErstattung überzahlter LeistungenLeistungsanspruch und WegfallregelungVerfassungskonformität des § 40a S. 2 SGB II

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2015 - Aktenzeichen L 16 R 134/13

DRsp Nr. 2016/4121

Zusammentreffen von Alg II und Erwerbsminderungsrente Erstattung überzahlter Leistungen Leistungsanspruch und Wegfallregelung Verfassungskonformität des § 40a S. 2 SGB II

1. § 103 Abs. 1 SGB X setzt u.a. voraus, dass ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat und der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen ist. 2. Ein sozialrechtlicher Leistungsanspruch entfällt i.S.v. § 103 Abs. 1 Halbsatz 1 SGB X nur, wenn durch die Erfüllung des (zweiten) Leistungsanspruchs der von einem zuständigen Leistungsträger erbrachte (erste) Leistungsanspruch (durch eine "Wegfallregelung" oder "-bestimmung") zum Wegfall kommt. 3. Im SGB II existiert keine - § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III a.F. vergleichbare - Regelung, die den Wegfall, das Ende oder das Ruhen der Leistungen nach dem SGB II für den Fall anordnet, dass eine Rente wegen voller EM rückwirkend zeitgleich gewährt wird. 4. Ein "Entfallen" eines Anspruchs auf Sozialleistungen liegt nicht bereits dann vor, wenn sich nachträglich herausstellt, dass ein bei Bewilligung als gegeben angesehener anspruchsbegründender Umstand für die konkret gewährte Leistung in Wirklichkeit nicht vorgelegen hat. 5. Der Senat konnte sich trotz entsprechender Bedenken nicht davon überzeugen, dass die Erstattungsnorm des § 40a Satz 2 SGB II verfassungswidrig ist.