LAG Niedersachsen - Urteil vom 25.10.2002
10 Sa 435/02
Normen:
BMT-G § 42 ;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 20.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 456/00

Zusatzurlaub für Müllwerker

LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.10.2002 - Aktenzeichen 10 Sa 435/02

DRsp Nr. 2003/10533

Zusatzurlaub für Müllwerker

»1. Zusatzurlaub gemäß § 42 BMT-G wegen der Verrichtung gesundheitsgefährdender Tätigkeiten ist nur zu gewähren, wenn der Arbeiter zu mehr als 50 % seiner individuellen regelmäßigen Arbeitszeit Tätigkeiten tatsächlich verrichtet, die nachweisbar im konkreten Fall ein deutlich gesteigertes Gesundheitsrisiko mit sich bringen. 2. Es gibt keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse, dass Müllwerker einer Belastung mit Staub und/oder luftgetragenen Mikroorganismen ausgesetzt sind, die zu einem signifikant erhöhten Gesundheitsrisiko führt.«

Normenkette:

BMT-G § 42 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Anspruch des Klägers auf Gewährung tariflichen Zusatzurlaubs für gesundheitlich gefährdete Arbeiter für das Urlaubsjahr 1999.

Der Kläger ist seit 1990 im Abfallwirtschaftsbetrieb der Beklagten als vollzeitbeschäftigter Müllwerker beschäftigt. Er ist als Lader für den Abtransport von Bio-Hausmüll tätig. Kraft beiderseitiger Tarifbindung findet auf das Arbeitsverhältnis der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen (BMT-G) Anwendung.