LAG Frankfurt/M. - Beschluss vom 06.11.2002
16 Ta 246/02
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a § 2 Abs. 4 § 5 Abs. 1 Satz 3 ; KSchG § 4 Satz 1 ; GmbHG § 46 Nr. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 02.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 9119/01

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Kündigung des GmbH-Geschäftsführers nach Formwechsel der Gesellschaft

LAG Frankfurt/M., Beschluss vom 06.11.2002 - Aktenzeichen 16 Ta 246/02

DRsp Nr. 2004/7516

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Kündigung des GmbH-Geschäftsführers nach Formwechsel der Gesellschaft

»Wird eine GmbH im Wege des Formwechsels in eine GmbH & Co KG umgewandelt, endet mit Eintragung der Umwandlung ins Handelsregister die Organstellung des Geschäftsführers der GmbH. Für einen Streit um die Wirksamkeit der nachfolgenden Kündigung des der Organstellung zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses durch die GmbH & Co KG sind die Gerichte für Arbeitssachen nur zuständig, wenn zwischen der GmbH & Co KG und dem (ehemaligen) Geschäftsführer nach Vollzug des Formwechsels ausdrücklich oder konkludent ein weiteres, als Arbeitsverhältnis zu qualifizierendes Rechtsverhältnis begründet worden ist.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a § 2 Abs. 4 § 5 Abs. 1 Satz 3 ; KSchG § 4 Satz 1 ; GmbHG § 46 Nr. 5 ;

Gründe:

I

Die Beklagte wendet sich im Wege sofortiger Beschwerde gegen einen die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen bejahenden Beschluss des Arbeitsgerichts.