BAG - Beschluss vom 15.05.2019
7 ABR 46/17
Normen:
Zusatzabkommen zum NATO-TrSt v. 03.08.1959 i.d.F. v. 18.03.1993 Art. 56 Abs. 9; SSS Direktive - Gehaltsgruppe C-SSS 8; TV AL II § 58 Gehaltsgruppe C-7 und C-8; BPersVG § 14 Abs. 3; BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 2; BPersVG § 77 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP ZA-Nato-Truppenstatut Art. 56 Nr. 30
EzA-SD 2019, 14
NZA 2019, 1664
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 04.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 12/16
ArbG Kaiserslautern, vom 31.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 34/15

Zuständigkeit der deutschen GerichtsbarkeitKeine Mitwirkung der Betriebsvertretung bei personellen Einzelmaßnahmen für leitende AngestellteMitbestimmungsrecht der Betriebsvertretung bei Ein- oder Höhergruppierungen

BAG, Beschluss vom 15.05.2019 - Aktenzeichen 7 ABR 46/17

DRsp Nr. 2019/14132

Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit Keine Mitwirkung der Betriebsvertretung bei personellen Einzelmaßnahmen für leitende Angestellte Mitbestimmungsrecht der Betriebsvertretung bei Ein- oder Höhergruppierungen

Orientierungssätze: 1. Die "Sondergehaltsbestimmungen für ortsansässige Beschäftigte in den Gehaltsgruppen 8, 9 und 10 der Gehaltstarife im TV AL II" (SSS Direktive) ersetzen nicht die Eingruppierungsregeln des TV AL II, sondern bauen auf diesen auf (Rn. 36 f.). 2. Die Betriebsvertretung hat nach Abs. 6a (vii) und Abs. 6b UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS iVm. § 75 Abs. 1 Nr. 2, § 72 BPersVG ein Mitwirkungsrecht in Bezug auf die Eingruppierung eines Beschäftigten nach der SSS Direktive. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei den Regelungen der SSS Direktive nicht um tarifvertragliche Vorschriften handelt, da die SSS Direktive übertarifliche Zulagen gewährt, die auf der jeweiligen tariflichen Gehaltsgruppe des TV AL II aufbauen (Rn. 38 ff.).

1. Die deutschen Gerichte haben bei Streitigkeiten zwischen Beschäftigten oder Betriebsvertretungen in Dienststellen der United States Air Forces und der Bundesrepublik Deutschland als Prozessstandschafterin der Vereinigten Staaten gem. Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut deutsches Recht anzuwenden.