LAG Köln - Beschluss vom 14.12.2009
5 TaBV 62/09
Normen:
SGB IX § 97 Abs. 6 S. 1; SGB IX § 97 Abs. 6 S. 3; BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln , vom 30.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 399/08

Zuständigkeit der örtlichen Schwerbehindertenvertretung im Verhältnis zur Gesamtschwerbehindertenvertretung; Personaldezernat als übergeordnete Dienststelle

LAG Köln, Beschluss vom 14.12.2009 - Aktenzeichen 5 TaBV 62/09

DRsp Nr. 2010/3746

Zuständigkeit der örtlichen Schwerbehindertenvertretung im Verhältnis zur Gesamtschwerbehindertenvertretung; Personaldezernat als übergeordnete Dienststelle

Ein Personaldezernat kann als übergeordnete Dienststelle im Sinne des § 97 Abs. 6 S. 3 SGB IX gelten.

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30.06.2009 - 14 BV 399/08 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 97 Abs. 6 S. 1; SGB IX § 97 Abs. 6 S. 3; BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit des Antragstellers als örtlicher Schwerbehindertenvertreter in Abgrenzung zur Zuständigkeit der Gesamtschwerbehindertenvertretung.

Der Antragsteller und Beteiligte zu 1. ist seit dem 01.04.2004 Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Dezernat 9 (Kultur und Umwelt) des Beteiligten zu 2., des L . Die Beteiligte zu 3. ist die beim L gebildete Gesamtschwerbehindertenvertretung.

Der L ist gegliedert in verschiedene Dezernate, darunter das Dezernat 3 für Personal und Organisation und das Dezernat 9 für Kultur und Umwelt, in welchem der Beteiligte zu 1. das Amt des Vertrauensmannes für Schwerbehinderte wahrnimmt (Verwaltungsgliederungsplan Bl. 8 d. A.).