LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.01.2018
5 TaBV 322/17
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1-2; BetrVG § 99 Abs. 4; ERA-TV BE-BB Nr. 14.1 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 36 BV 9172/16

Zuständigkeit der paritätischen Entgeltkommission bei Abänderung oder Neuvornahme der Bewertung von sich aus übertragenen Arbeiten ergebenden AnforderungenUnbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin im Geltungsbereich des Entgeltrahmen-Tarifvertrages für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.01.2018 - Aktenzeichen 5 TaBV 322/17

DRsp Nr. 2018/8119

Zuständigkeit der paritätischen Entgeltkommission bei Abänderung oder Neuvornahme der Bewertung von sich aus übertragenen Arbeiten ergebenden Anforderungen Unbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin im Geltungsbereich des Entgeltrahmen-Tarifvertrages für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg

Die paritätische Entgeltkommission ist nach Ziff. 14 ERA-TV Berlin-Brandenburg für die Abänderung bzw. Neuvornahme der Bewertung von sich aus übertragenen Arbeiten ergebenden Anforderungen zuständig.

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.02.2017 - 36 BV 9172/16 - wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1-2; BetrVG § 99 Abs. 4; ERA-TV BE-BB Nr. 14.1 S. 4;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers der Beteiligten zu 1. nach den Bestimmungen des Entgeltrahmen-Tarifvertrages für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg vom 14.04.2005, Tarifgebiete I und II (im Folgenden: ERA-TV).