LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.11.2014
L 3 AS 528/14 B
Normen:
GVG § 17a; SGB II § 6d; SGG § 183; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 4a; VwGO § 155 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 31.07.2014

Zuständigkeit der Sozialgerichte für eine Klage gegen die Bezeichnung einer Behörde als Jobcenter; Anfallen von Gerichtskosten nach § 197a SGG; Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.11.2014 - Aktenzeichen L 3 AS 528/14 B

DRsp Nr. 2015/1687

Zuständigkeit der Sozialgerichte für eine Klage gegen die Bezeichnung einer Behörde als "Jobcenter"; Anfallen von Gerichtskosten nach § 197a SGG; Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten für Klage gegen die Benennung des Beklagten als "Jobcenter". 1. Eine Klage gegen die Benennung einer bestimmten Behörde als "Jobcenter" betrifft - da die vom Kläger hergeleitete Rechtsfolge ihre Grundlage im SGB II finden kann - eine Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für die der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG eröffnet ist.2. Für ein solches Verfahren fallen Gerichtskosten nach § 197a SGG an. Denn der Kläger gehört, auch wenn er selbst Empfänger von Leistungen nach dem SGB II ist, nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen, da er nicht in seiner Eigenschaft als Leistungsempfänger auftritt.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 31.7.2014 aufgehoben. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind für den vorliegenden Rechtsstreit zuständig.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Streitwert wird auf € 2.000,-- festgesetzt.

Normenkette:

GVG § 17a; SGB II § 6d; SGG § 183; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 4a; VwGO § 155 Abs. 4;

Gründe