LAG Nürnberg - Beschluss vom 28.11.2006
7 TaBV 30/05
Normen:
BetrVG § 51 Abs. 1 ; BetrVG § 2 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; ZPO § 62 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 30.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 7/04

Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für Arbeitszeitregelung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 28.11.2006 - Aktenzeichen 7 TaBV 30/05

DRsp Nr. 2007/5869

Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für Arbeitszeitregelung

»1. Besteht eine vom Gesamtbetriebsrat gemäß § 50 Abs. 2 BetrVG geschlossene Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeit in den Einzelbetrieben, besteht für einen Arbeitgeberantrag gleichwohl ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der originären Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG für eine Gesamtbetriebsvereinbarung mit vergleichbarem Inhalt. 2. Soll in einem Beschlussverfahren geklärt werden, ob für Arbeitszeitfragen eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats oder der Einzelbetriebsräte besteht, sind der Gesamtbetriebsrat und die Einzelbetriebsräte Streitgenossen i.S.d. § 62 ZPO. Die Beschwerde eines beteiligten Betriebsrats kann deshalb nicht wegen verspäteter Beschwerdebegründung verworfen werden, wenn andere Beteiligte ihre Beschwerden rechtzeitig begründet haben.