LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.09.2018
2 TaBV 41/17
Normen:
BetrVG § 50;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 15
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 30.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 482/16

Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für eine Sanierungsbetriebsvereinbarung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.09.2018 - Aktenzeichen 2 TaBV 41/17

DRsp Nr. 2019/2245

Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für eine Sanierungsbetriebsvereinbarung

Der Gesamtbetriebsrat kann originär zuständig für eine Sanierungsbetriebsvereinbarung sein, mit der u.a. alle Prämienbetriebsvereinbarungen aller Einzelbetriebsräte geändert werden.

1. Auf die Beschwerde der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin werden die Anträge des zu 1) beteiligten Betriebsrats unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.09.2016 - 6 BV 482/16 - zurückgewiesen.

2. Für den zu 1) beteiligten Betriebsrat und den zu 3) beteiligten Gesamtbetriebsrat wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 50;

Gründe:

I.

Die Beteiligten - in erster Instanz die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin und der zu 1. beteiligte Betriebsrat, in zweiter Instanz zusätzlich der zu 3. beteiligte Gesamtbetriebsrat - streiten darüber, ob eine Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1981 durch eine (Gesamt) Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1997 abgelöst worden ist.

Die Arbeitgeberin, ein Unternehmen, welches Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige herstellt, montiert und wartet, beschäftigt bundesweit an mehr als 50 Standorten über 1200 Servicetechniker. Der Antrag stellende Betriebsrat ist der für den Betrieb der Niederlassung Berlin-West gewählte sieben Mitglieder zählende Betriebsrat.