LAG München - Beschluss vom 01.07.2004
3 TaBV 53/03
Normen:
AktG § 17 Abs. 1 ; AktG § 18 Abs. 1 ; BetrVG § 54 Abs. 1 Satz 1 ; BetrVG § 58 Abs. 1 ; BetrVG § 76 Abs. 5 Satz 4 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 11 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 05.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 25 BV 221/02

Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats; Unterordnungskonzern; einheitliche Leitung; Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, variable Vergütung; variable Vergütung, Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

LAG München, Beschluss vom 01.07.2004 - Aktenzeichen 3 TaBV 53/03

DRsp Nr. 2005/21424

Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats; Unterordnungskonzern; einheitliche Leitung; Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, variable Vergütung; variable Vergütung, Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

»1. Eine deutsche Gesellschaft ist auch dann Konzernobergesellschaft im Sinne von § 18 Abs. 1 AktG im Verhältnis zu anderen deutschen Gesellschaften, die nicht im Mehrheitsbesitz der erstgenannten Gesellschaft stehen und auch keinen Beherrschungsvertrag mit dieser geschlossen haben, wenn sie zusammen mit einer anderen - hier: ausländischen - Gesellschaft über die Mehrheit der Anteile an einer weiteren ausländischen Gesellschaft verfügt, die ihrerseits Mehrheitsanteilseignerin einer nachgeordneten ausländischen Gesellschaft ist, deren Tochtergesellschaften die oben genannte anderen deutschen Gesellschaften sind, und wenn zwischen der deutschen und der ausländischen Obergesellschaft eine Vereinbarung dahin besteht, dass das Stimmrecht hinsichtlich der Anteile an der ausländischen Gesellschaft der nächsten Ebene nur gebündelt ausgeübt werden kann. 2. Die Möglichkeit der gemeinsamen Beherrschung der abhängigen Gesellschaft durch die zwischen zwei gleichgeordneten Unternehmen getroffene Vereinbarung einer gebündelten Stimmrechtsausübung genügt für ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von § 17 Abs. 1 AktG.