LAG Nürnberg - Beschluss vom 06.09.2022
1 TaBV 4/22
Normen:
Richtlinie Geschäftswagen für AT-Mitarbeiter;
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 13.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 1/21

Zuständigkeit des KonzernbetriebsratsMitbestimmung bei der Privatnutzung von GeschäftswagenEinräumung der Privatnutzung von Geschäftswagen als freiwillige Leistung des ArbeitgebersAuslegung eines Untersagungsantrags des Betriebsrats bezüglich der Anwendung einer konzernweiten Richtlinie

LAG Nürnberg, Beschluss vom 06.09.2022 - Aktenzeichen 1 TaBV 4/22

DRsp Nr. 2023/2778

Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats Mitbestimmung bei der Privatnutzung von Geschäftswagen Einräumung der Privatnutzung von Geschäftswagen als freiwillige Leistung des Arbeitgebers Auslegung eines Untersagungsantrags des Betriebsrats bezüglich der Anwendung einer konzernweiten Richtlinie

1. Räumt der Arbeitgeber Arbeitnehmern die Privatnutzung von zur Verfügung gestellten Dienstwägen ein, sind Einzelheiten hierfür dann mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, wenn der Arbeitgeber die mit der Überlassung verbundenen Kosten nicht vollständig weitergibt. 2. Bei der Einräumung der Privatnutzung handelt es sich um eine freiwillige Leistung, bei der der Arbeitgeber festlegen kann, ob er sie konzern- oder unternehmenseinheitlich oder nur betriebsbezogen gestalten will. Will er sie konzernweit gleich gestalten, steht die Mitbestimmung dem Konzernbetriebsrat und nicht dem Einzelbetriebsrat zu. 3. Beantragt der Betriebsrat die Untersagung der Nutzung einer konzernweiten Richtlinie, "solange er die Zustimmung hierzu nicht erteilt hat oder die Zustimmung nicht durch die Einigungsstelle ersetzt ist", macht er damit deutlich, dass es ihm um die eigene Zustimmungspflicht geht. Der Antrag umfasst nicht auch die Untersagung bei fehlender Zustimmung des Konzernbetriebsrats.