LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.11.2015
L 2 U 207/13
Normen:
SGB VII § 121 Abs. 1; SGB VII § 131 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 131 Abs. 2 S. 2; SGB VII § 136 Abs. 1 S. 4; SGB VII § 136 Abs. 2 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 18.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 92/10

Zuständigkeit in der gesetzlichen UnfallversicherungRechtmäßigkeit der Überweisung an den sachlich zuständigen UnfallversicherungsträgerVorliegen von Unternehmeridentität als Voraussetzung für ein GesamtunternehmenUnternehmensbegriff im Sinne von § 121 Abs. 1 SGB VII

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.11.2015 - Aktenzeichen L 2 U 207/13

DRsp Nr. 2016/3675

Zuständigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung Rechtmäßigkeit der Überweisung an den sachlich zuständigen Unfallversicherungsträger Vorliegen von Unternehmeridentität als Voraussetzung für ein Gesamtunternehmen Unternehmensbegriff im Sinne von § 121 Abs. 1 SGB VII

1. Die Annahme eines Gesamtunternehmens erfordert, dass alle in Betracht kommenden Gebilde demselben Rechtsträger gehören. Der Grundsatz der Unternehmeridentität besagt aber nicht, dass mehrere Unternehmen derselben Unternehmens-Identität der unbeschränkt haftenden Gesellschafter immer ein Gesamtunternehmen bilden. 2. § 131 SGB VII korrigiert die aus § 121 Abs. 1 SGB VII erwachsenen zuständigkeitsrechtlichen Konsequenzen, stellt aber im Gegensatz zu dessen weitem Unternehmensbegriff als Zuständigkeitsvorschrift aus Gründen der Klarheit und Verwaltungspraktikabilität auf das Unternehmen im rechtlichen Sinne ab.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 18. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB VII § 121 Abs. 1; SGB VII § 131 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 131 Abs. 2 S. 2; SGB VII § 136 Abs. 1 S. 4; SGB VII § 136 Abs. 2 S. 1-2;

Tatbestand: