SG Nürnberg, vom 05.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 58/22 ER
Zustellung durch Sozialgericht an obdachlose ParteiPostfach als Anschrift im Sinne § 92 SGGFeststellung der örtlichen Zuständigkeit des Sozialgerichts bei Obdachlosigkeit einer ParteiErforderlichkeit einer eigenen ladungsfähigen Anschrift der Prozesspartei trotz Bestellung eines Prozessbevollmächtigten
LSG Bayern, Beschluss vom 14.12.2022 - Aktenzeichen L 18 SO 211/22 B ER
DRsp Nr. 2023/10844
Zustellung durch Sozialgericht an obdachlose ParteiPostfach als Anschrift im Sinne § 92SGGFeststellung der örtlichen Zuständigkeit des Sozialgerichts bei Obdachlosigkeit einer ParteiErforderlichkeit einer eigenen ladungsfähigen Anschrift der Prozesspartei trotz Bestellung eines Prozessbevollmächtigten
1. § 92 Abs. 1SGG erfordert bei natürlichen Personen in der Regel die Angabe der Wohnungsanschrift und ihrer Änderung.2. Die Pflicht zur Angabe der Wohnungsanschrift kann ausnahmsweise entfallen, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen, etwa Obdachlosigkeit oder ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse. Ein erfolgsloses Gewaltschutzverfahren gegen eine am Verfahren nicht beteiligte Person begründet grundsätzlich kein besonderes Geheimhaltungsinteresse.3. Bei einem Postfach handelt es sich nicht um eine Anschrift im Sinne des § 92SGG, denn ein Postfach ist nicht geeignet einen Antragsteller/Kläger zu identifizieren oder im sozialgerichtlichen Verfahren die örtliche Zuständigkeit des Gerichts zu begründen.4. Auch im nach § 183SGG grundsätzlich kostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren besteht ein öffentliches Interesse an der Sicherung etwaiger gerichtlicher Kostenforderungen, beispielsweise aus § 192 Abs. 1SGG.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.