LSG Bayern - Beschluss vom 14.12.2022
L 18 SO 211/22 B ER
Normen:
SGG § 172 Abs. 1; SGG § 173; SGG § 92 Abs. 1 S. 1; SGG § 92 Abs. 2 S. 1-2; BMG § 17 Abs. 1; BMG § 17 Abs. 2; SGG § 136 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 19 Abs. 4; SGG § 202; ZPO § 16; SGG § 103 S. 1 Hs. 2; SGG § 106 Abs. 1; SGG § 111 Abs. 1; SGG § 63 Abs. 1; SGG § 63 Abs. 2; SGG § 73 Abs. 6 S. 6; ZPO § 172;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 05.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 58/22 ER

Zustellung durch Sozialgericht an obdachlose ParteiPostfach als Anschrift im Sinne § 92 SGGFeststellung der örtlichen Zuständigkeit des Sozialgerichts bei Obdachlosigkeit einer ParteiErforderlichkeit einer eigenen ladungsfähigen Anschrift der Prozesspartei trotz Bestellung eines Prozessbevollmächtigten

LSG Bayern, Beschluss vom 14.12.2022 - Aktenzeichen L 18 SO 211/22 B ER

DRsp Nr. 2023/10844

Zustellung durch Sozialgericht an obdachlose Partei Postfach als Anschrift im Sinne § 92 SGG Feststellung der örtlichen Zuständigkeit des Sozialgerichts bei Obdachlosigkeit einer Partei Erforderlichkeit einer eigenen ladungsfähigen Anschrift der Prozesspartei trotz Bestellung eines Prozessbevollmächtigten

1. § 92 Abs. 1 SGG erfordert bei natürlichen Personen in der Regel die Angabe der Wohnungsanschrift und ihrer Änderung.2. Die Pflicht zur Angabe der Wohnungsanschrift kann ausnahmsweise entfallen, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen, etwa Obdachlosigkeit oder ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse. Ein erfolgsloses Gewaltschutzverfahren gegen eine am Verfahren nicht beteiligte Person begründet grundsätzlich kein besonderes Geheimhaltungsinteresse.3. Bei einem Postfach handelt es sich nicht um eine Anschrift im Sinne des § 92 SGG, denn ein Postfach ist nicht geeignet einen Antragsteller/Kläger zu identifizieren oder im sozialgerichtlichen Verfahren die örtliche Zuständigkeit des Gerichts zu begründen.4. Auch im nach § 183 SGG grundsätzlich kostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren besteht ein öffentliches Interesse an der Sicherung etwaiger gerichtlicher Kostenforderungen, beispielsweise aus § 192 Abs. 1 SGG.