LAG Düsseldorf - Beschluss vom 11.11.2002
2 Ta 332/02
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 ; ZPO § 124 Nr. 2 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 124
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 31.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 897/00

Zustellung im PKH-Überwachungsverfahren

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 11.11.2002 - Aktenzeichen 2 Ta 332/02

DRsp Nr. 2003/4712

Zustellung im PKH-Überwachungsverfahren

»1. Das Verlangen des Gerichts, sich darüber zu erklären, ob eine Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, ist nach Beendigung der Instanz an die Partei selbst, nicht an ihren früheren Prozessbevollmächtigten zu richten. 2. Die Aufhebungsentscheidung nach § 124 Nr. 2 ZPO ist ebenfalls der Partei selbst zuzustellen.«

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 ; ZPO § 124 Nr. 2 ;

Gründe:

I.