LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.05.2007
13 Sa 1287/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, 2 § 4 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 365
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 03.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2195/06

Zustellung mehrerer Kündigungsschreiben - kein Nachschieben von Kündigungsgründen bei fehlerhafter Betriebsratsanhörung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2007 - Aktenzeichen 13 Sa 1287/06

DRsp Nr. 2007/17631

Zustellung mehrerer Kündigungsschreiben - kein Nachschieben von Kündigungsgründen bei fehlerhafter Betriebsratsanhörung

»1. Stellt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer gleichzeitig zwei Kündigungsschreiben zu, die sich (nur) in der Angabe des Kündigungsgrundes unterscheiden, handelt es sich im Zweifel um zwei eigenständige Kündigungserklärungen.2. Greift der Arbeitnehmer nach dem Inhalt der Klageschrift nur eine Kündigung an, so gelten dennoch beide Kündigungen als angegriffen, wenn die Parteien untereinander die beiden Kündigungen rechtlich unpräzise nur als eine behandelt haben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die entsprechende Sicht des Arbeitgebers bereits innerhalb der Frist des § 4 KSchG aktenkundig geworden ist.3. Ein Nachschieben von Kündigungsgründen ist nicht möglich, wenn die vor Ausspruch der Kündigung erfolgte Anhörung nicht den Anforderungen des § 102 BetrVG entsprach.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, 2 § 4 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.

Der 46-jährige, verheiratete und drei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger ist bei der Beklagten seit August 1985 zuletzt als Kranführer gegen ein Monatsbruttoeinkommen von 2.800 & 8364; tätig. Die Beklagte beschäftigt weit mehr als zehn Arbeitnehmer.