LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.12.2004
2 Sa 459/04
Normen:
KSchG § 1 § 2 ; BetrVG § 103 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 495
LAGReport 2005, 287
NZA-RR 2005, 309
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster 1 Ca 120 d/04 vom 14.07.2004,

Zustimmung des Betriebsrates zur Änderungskündigung gegenüber einzig verbliebenen Betriebsratsmitglied bei Rücktritt der anderen Mitglieder

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.12.2004 - Aktenzeichen 2 Sa 459/04

DRsp Nr. 2005/10382

Zustimmung des Betriebsrates zur Änderungskündigung gegenüber einzig verbliebenen Betriebsratsmitglied bei Rücktritt der anderen Mitglieder

»Auch wenn der (dreiköpfige) Betriebsrat wegen Rücktritts zweier Mitglieder handlungsunfähig ist, bedarf eine (Änderungs-)Kündigung gegenüber dem verbliebenen Betriebsratsmitglied der Zustimmung des Betriebsrats bzw. der Ersetzung durch das Arbeitsgericht.«

Normenkette:

KSchG § 1 § 2 ; BetrVG § 103 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristgerechten Änderungskündigung.

Der Kläger ist am ....1951 geboren. Von Beruf ist er Dreher. Bei der Beklagten wurde er mit Wirkung vom 1.12.1966 eingestellt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist zwischen den Parteien nicht abgeschlossen. Die Vergütung betrug zuletzt 2300 EUR brutto. Der Kläger ist Mitglied der IG Metall. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden.

Der Kläger ist in der Betriebsratswahl vom 18.4.2002 zum Mitglied des aus drei Personen bestehenden Betriebsrates gewählt worden. Die anderen beiden Betriebsratsmitglieder sind inzwischen zurückgetreten. Ersatzmitglieder sind nicht vorhanden. Eine Betriebsratsneuwahl misslang.