LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.12.2017
3 TaBV 29/17
Normen:
BGB § 626 Abs.1; ZPO § 286 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 11.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 16/16

Zustimmung des Betriebsrats zu einer außerordentlichen Kündigung eines BetriebsratsmitgliedsWichtiger Grund für eine außerordentliche KündigungUnzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei verständiger Würdigung aller UmständeFunktion der Abmahnung bei der Prüfung eines ausreichenden Kündigungsgrundes nach dem Grundsatz der VerhältnismäßigkeitDarlegungs- und Beweislast im KündigungsschutzprozessEntscheidung über die Wahrheit von Prozessbehauptungen nach freiem Ermessen des Gerichts

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.12.2017 - Aktenzeichen 3 TaBV 29/17

DRsp Nr. 2019/10923

Zustimmung des Betriebsrats zu einer außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds Wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei verständiger Würdigung aller Umstände Funktion der Abmahnung bei der Prüfung eines ausreichenden Kündigungsgrundes nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Darlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozess Entscheidung über die Wahrheit von Prozessbehauptungen nach freiem Ermessen des Gerichts

1. Gemäß § 103 Abs. 1 BetrVG ist die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist.