Zustimmung nach § 103 BetrVG durch Personalausschuss; Vertrauensschutz des Arbeitgebers bei unwirksamer Zustimmung des Betriebsrates; Aufrechnung Brutto- gegen Nettoforderung; deklaratorisches Schuldanerkenntnis; Berufung auf tarifliche Ausschlussfristen bei Anerkenntnis der Forderung
LAG Köln, Urteil vom 28.08.2001 - Aktenzeichen 13 Sa 19/01
DRsp Nr. 2002/15358
Zustimmung nach § 103BetrVG durch Personalausschuss; Vertrauensschutz des Arbeitgebers bei unwirksamer Zustimmung des Betriebsrates; Aufrechnung Brutto- gegen Nettoforderung; deklaratorisches Schuldanerkenntnis; Berufung auf tarifliche Ausschlussfristen bei Anerkenntnis der Forderung
»1. Der Betriebsrat darf seine Zustimmungsbefugnis gemäß § 103BetrVG wegen der Bedeutung des Verfahrens nicht auf einen Personalausschuss übertragen.2. Die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nur mit Zustimmung des Personalausschusses ist unwirksam.3. Der Arbeitgeber kann sich bei Kenntnis der Zustimmung durch den Personalausschuss nicht auf Vertrauensschutz berufen.«