LAG Hamm - Beschluss vom 31.01.2014
13 TaBV 66/13
Normen:
§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG; § 6 MTV für das private Bankgewerbe;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 19.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 149/12

Zustimmung zur UmgruppierungErsetzung der Zustimmung durch ArbeitsgerichtGeschäftskundenberater und Kundenberater

LAG Hamm, Beschluss vom 31.01.2014 - Aktenzeichen 13 TaBV 66/13

DRsp Nr. 2014/6795

Zustimmung zur Umgruppierung Ersetzung der Zustimmung durch Arbeitsgericht Geschäftskundenberater und Kundenberater

Nach den allgemeinen Merkmalen der Tarifgruppe 7 MTV ist es erforderlich, dass die Tätigkeiten umfassende, also mehr als die in Tarifgruppe 6 MTV schon vorausgesetzten gründlichen vertieften Kenntnisse voraussetzen.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.06.2013 - 8 BV 149/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:

Die Zustimmung des Betriebsrates zur Umgruppierung der Arbeitnehmer N und L jeweils in Tarifgruppe 8, 8. Berufsjahr, des Manteltarifvertrages für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken (Stand Juni 2012) wird ersetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG; § 6 MTV für das private Bankgewerbe;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens (noch) um die zutreffende Umgruppierung zweier Geschäftskundenberater.

Im Betrieb der Arbeitgeberin kommen u.a. die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken (Stand Juni 2012) - im Folgenden kurz: MTV - zur Anwendung. Soweit hier von Interesse, finden sich in § 6 MTV folgende Tarifgruppen:

Tarifgruppe 6

- - - - - - - - - 1. 2.