LAG Niedersachsen - Beschluss vom 31.10.2006
12 TaBV 1/06
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1 § 101 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 23.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 4/05

Zustimmungsersetzung bei Arbeitnehmerüberlassung durch konzerneigene Personaldienstleistungsgesellschaft - dringende Erforderlichkeit der vorläufigen Maßnahme

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 31.10.2006 - Aktenzeichen 12 TaBV 1/06

DRsp Nr. 2007/2689

Zustimmungsersetzung bei Arbeitnehmerüberlassung durch konzerneigene Personaldienstleistungsgesellschaft - dringende Erforderlichkeit der vorläufigen Maßnahme

1. Arbeitnehmerüberlassung durch eine konzerneigene unternehmenszugehörige Personaldienstleistungsgesellschaft verstößt nicht gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz; ein Zustimmungsverweigerungsgrund gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist nicht gegeben.2. Ein Verstoß gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) kommt nur in Betracht, wenn man der in der Literatur vertretenen Auffassung der "Strohmann-Konstruktion" bei konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung folgt und deren tatsächliche Voraussetzungen gegeben sind.3. Dass die vorläufige Einstellung der Arbeitnehmerin dringend erforderlich war, ist nur dann zu verneinen, wenn die Maßnahme offensichtlich nicht dringend gewesen ist; das erfordert eine grobe, ohne weiteres ersichtliche Verkennung der sachlich-betrieblichen Notwendigkeiten für eine alsbaldige Durchführung der Maßnahme, wobei von dem Zeitpunkt der Entscheidung des Arbeitgebers und nicht von der nachträglichen Beurteilung der Situation auszugehen ist.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1 § 101 Abs. 1 ;

Gründe:

I.