LAG Düsseldorf - Beschluss vom 30.10.2008
15 TaBV 114/08
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 3; AÜG § 14 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 4; SGB IX § 81 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 81 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 81 Abs. 1 S. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 20.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 2/08

Zustimmungsersetzung bei Besetzung von Dauerarbeitsplätzen mit Leiharbeitnehmern im Rahmen konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung - Verletzung von Prüf- und Konsultationspflichten sowie unzureichende Beteiligung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2008 - Aktenzeichen 15 TaBV 114/08

DRsp Nr. 2009/4308

Zustimmungsersetzung bei Besetzung von Dauerarbeitsplätzen mit Leiharbeitnehmern im Rahmen konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung - Verletzung von Prüf- und Konsultationspflichten sowie unzureichende Beteiligung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung

1. Die Arbeitnehmerüberlassung durch ein konzerneigenes oder unternehmenszugehöriges Zeitarbeitsunternehmen verstößt auch in den Fällen der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen mit Leiharbeitnehmern nicht gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, so dass darauf ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nicht gestützt werden kann. 2. Der Beschäftigung von Stammbelegschaft und Leiharbeitnehmern zu unterschiedlichen Bedingungen stehen weder Art. 9 Abs. 3 GG noch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz oder die Grundsätze von Recht und Billigkeit nach § 75 Abs. 1 BetrVG entgegen. 3. Auch dann, wenn der die Einstellung einer Leiharbeitskraft beabsichtigende Arbeitgeber den ihm obliegenden Prüf- und Konsultationspflichten nach § 81 Abs. 1 S. 1 und S. 2 SGB IX nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist, berechtigt dies den Betriebsrat nicht, seine Zustimmung zur Einstellung der Leiharbeitskraft nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu verweigern (im Anschluss an BAG vom 17.06.2008 - 1 ABR 20/07 -).