LAG Köln - Beschluss vom 29.09.2008
2 TaBV 44/08
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 6; BetrVG § 100; SGB IX § 81 Abs. 1; SGB IX § 81 Abs. 2; SGB IX § 93; SGB IX § 95 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 2/08
BAG, 1 ABR 20/07 vom 17.06.2008,

Zustimmungsersetzung bei interner Versetzung ohne Benachrichtigung der Schwerbehindertenvertretung

LAG Köln, Beschluss vom 29.09.2008 - Aktenzeichen 2 TaBV 44/08

DRsp Nr. 2009/3571

Zustimmungsersetzung bei interner Versetzung ohne Benachrichtigung der Schwerbehindertenvertretung

Die fehlende gesonderte Information der Schwerbehindertenvertretung darüber, dass die innerbetrieblich ausgeschriebene Stelle behindertengeeignet ist, berechtigt nicht zur Zustimmungsverweigerung, wenn sich auf die Stelle kein Schwerbehinderter beworben hat.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg - AZ.: 2 BV 2/08 - abgeändert:

Die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Herrn R S vom Leiter Arbeitsvorbereitung und Fertigungssteuerung zum Leiter Mechanische Fertigung wird ersetzt.

Der Antrag zu 2) ist nicht zur Entscheidung angefallen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 6; BetrVG § 100; SGB IX § 81 Abs. 1; SGB IX § 81 Abs. 2; SGB IX § 93; SGB IX § 95 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Zustimmungsersetzung zur Versetzung des Mitarbeiters R S von seiner bisherigen Position als Leiter Arbeitsvorbereitung und Fertigungssteuerung zum Leiter Mechanische Fertigung.