LAG Niedersachsen - Urteil vom 25.10.2004
5 TaBV 96/03
Normen:
BetrVG § 2 ; BetrVG § 23 Abs. 1 ; BetrVG § 78 Abs. 2 ; BetrVG § 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 679
LAGReport 2005, 287
NZA-RR 2005, 530
Vorinstanzen:
ArbG Lüneburg, vom 28.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 4/03

Zustimmungsersetzung bei Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden wegen Beleidigung von Vorgesetzten - Ausschluss aus Betriebsrat wegen Amtsmissbrauchs und Beleidigung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.10.2004 - Aktenzeichen 5 TaBV 96/03

DRsp Nr. 2005/6310

Zustimmungsersetzung bei Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden wegen Beleidigung von Vorgesetzten - Ausschluss aus Betriebsrat wegen Amtsmissbrauchs und Beleidigung

»1. Die Beleidigung von Vorgesetzten als "Arschlöcher" stellt eine schwere verbale Entgleisung dar, durch die ein Betriebsratsvorsitzender sowohl das Arbeitsverhältnis als auch seine Amtspflicht verletzt. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung aufgrund einer solchen Verbalinjurie zu ersetzen bez. ob der Betriebsratsvorsitzende aus dem Betriebsrat auszuschließen ist.2. Der Ausschluss aus dem Betriebsrat wegen grober Verletzung der gesetzlichen Pflichten kann ferner dann begründet sein, wenn der Vorsitzende des Betriebsrats im Zusammenhang mit einer seine Arbeitsleitung betreffenden Abmahnung (hier: aufgrund einer Kundenbeschwerde) eine schärfere, formalistischere Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber ankkündigt ("Schluss mit dem Gentlemens Agreement") und später betriebsöffentlich äußert, nach einer obsiegendem Entscheidung beim Arbeitsgericht werde er "so richtig auf den Putz hauen" und "der Firma zeigen, wo es langgeht."«

Normenkette:

BetrVG § 2 ; BetrVG § 23 Abs. 1 ; BetrVG § 78 Abs. 2 ; BetrVG § 103 Abs. 1 ;

Gründe: