LAG Hamm - Beschluss vom 20.01.2006
13 TaBV 116/04
Normen:
BETV (chemische Industrie) § 3 Ziff. 2 Satz 2 § 7 ; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 1 BV 38/03 - 03.08.2004,

Zustimmungsersetzung bei rechtmäßiger Umgruppierung - Arbeiten gleichwertiger Art in der Produktion - Schlaucharmierung in der chemischen Industrie

LAG Hamm, Beschluss vom 20.01.2006 - Aktenzeichen 13 TaBV 116/04

DRsp Nr. 2006/21534

Zustimmungsersetzung bei rechtmäßiger Umgruppierung - Arbeiten gleichwertiger Art in der Produktion - Schlaucharmierung in der chemischen Industrie

Die Zuordnung des Arbeitnehmers in die Entgeltgruppe 2 des § 7 BETV erfolgt zurecht, wenn dem Arbeitnehmer schon seit vielen Jahren die Aufgabe zukommt, Armaturen in Schlauchenden zu stecken und sie anschließend maschinell zu verpressen; denn dabei handelt sich um Arbeiten gleichwertiger Art in der Produktion (Richtbeispiel bei Entgeltgruppe 2 des § 7 BETV), die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie durch eine angemessene Berufspraxis von in keinem Fall mehr als 13 Wochen erworben werden können.

Normenkette:

BETV (chemische Industrie) § 3 Ziff. 2 Satz 2 § 7 ; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten darum, ob die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu einer Umgruppierung zu ersetzen ist.

Die antragstellende Arbeitgeberin stellt Hydraulikkomponenten und Komplettsysteme für die Automation her. Auf die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten rund 230 Arbeitnehmer, davon ca. 200 im gewerblichen Bereich, findet das Tarifwerk für die chemische Industrie Westfalen Anwendung, unter anderem der Bundesentgelttarifvertrag in der chemischen Industrie (im folgenden kurz: BETV).