LAG Hamm - Beschluss vom 24.05.2006
10 TaBV 182/05
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 § 99 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 4, Abs. 3 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, 3 BV 5/05 vom 13.10.2005,

Zustimmungsersetzung bei ungenügender Begründung der Zustimmungsverweigerung - Ein- und Umgruppierung nicht durch Einigungsstellenspruch - Voraussetzungen formgerechter Zustimmungsverweigerung

LAG Hamm, Beschluss vom 24.05.2006 - Aktenzeichen 10 TaBV 182/05

DRsp Nr. 2006/27856

Zustimmungsersetzung bei ungenügender Begründung der Zustimmungsverweigerung - Ein- und Umgruppierung nicht durch Einigungsstellenspruch - Voraussetzungen formgerechter Zustimmungsverweigerung

1. Die zutreffende Ein- oder Umgruppierung eines Mitarbeiters in eine tarifliche Vergütungsgruppe kann nicht von einer Einigungsstelle geregelt werden; wegen des Tarifvorrangs des § 77 Abs. 3 BetrVG kann sie nicht Gegenstand eines Einigungsstellenspruches sein. 2. Eine formgerechte Zustimmungsverweigerung ist nur dann gegeben, wenn sie mit Gründen versehen ist; nimmt die Begründung des Betriebsrates offensichtlich auf keinen der Verweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 BetrVG Bezug, ist die Zustimmungsverweigerung unbeachtlich.2. Ein Verweis auf die Zustimmungsverweigerung "entsprechend §§ 99 Abs. 2 Nr. 1 und 4 BetrVG " ist keine mit Gründen versehene Zustimmungsverweigerung; die Wiederholung des Wortlauts einer der Nummern des Absatzes 2 des § 99 BetrVG genügt nicht, um eine hinreichende Zustimmungsverweigerung anzunehmen.3. Der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG kommt bei einer Ein- oder Umgruppierung eines Mitarbeiters regelmäßig nicht in Betracht; eine Ein- oder Umgruppierung, die von der im Betrieb geltenden Vergütungsordnung geboten wird, stellt keinen Nachteil des betroffenen Arbeitnehmers im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG dar.