Zustimmungsersetzung bei ungenügender Begründung der Zustimmungsverweigerung - Ein- und Umgruppierung nicht durch Einigungsstellenspruch - Voraussetzungen formgerechter Zustimmungsverweigerung
LAG Hamm, Beschluss vom 24.05.2006 - Aktenzeichen 10 TaBV 182/05
DRsp Nr. 2006/27856
Zustimmungsersetzung bei ungenügender Begründung der Zustimmungsverweigerung - Ein- und Umgruppierung nicht durch Einigungsstellenspruch - Voraussetzungen formgerechter Zustimmungsverweigerung
1. Die zutreffende Ein- oder Umgruppierung eines Mitarbeiters in eine tarifliche Vergütungsgruppe kann nicht von einer Einigungsstelle geregelt werden; wegen des Tarifvorrangs des § 77 Abs. 3BetrVG kann sie nicht Gegenstand eines Einigungsstellenspruches sein. 2. Eine formgerechte Zustimmungsverweigerung ist nur dann gegeben, wenn sie mit Gründen versehen ist; nimmt die Begründung des Betriebsrates offensichtlich auf keinen der Verweigerungsgründe des § 99 Abs. 2BetrVG Bezug, ist die Zustimmungsverweigerung unbeachtlich.2. Ein Verweis auf die Zustimmungsverweigerung "entsprechend §§ 99 Abs. 2 Nr. 1 und 4 BetrVG " ist keine mit Gründen versehene Zustimmungsverweigerung; die Wiederholung des Wortlauts einer der Nummern des Absatzes 2 des § 99BetrVG genügt nicht, um eine hinreichende Zustimmungsverweigerung anzunehmen.3. Der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 4BetrVG kommt bei einer Ein- oder Umgruppierung eines Mitarbeiters regelmäßig nicht in Betracht; eine Ein- oder Umgruppierung, die von der im Betrieb geltenden Vergütungsordnung geboten wird, stellt keinen Nachteil des betroffenen Arbeitnehmers im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 4BetrVG dar.
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