LAG Hamm - Beschluss vom 28.07.2006
10 TaBV 12/06
Normen:
ArbGG § 89 Abs. 2 Satz 2 ; BetrVG § 29 Abs. 2 § 33 Abs. 2 § 99 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 245/04

Zustimmungsersetzung bei Versetzung mit Einverständnis des Betroffenen - Beschlussfassung des Betriebsrates - Darlegungslast der Arbeitgeberin bei formalen Einwendungen gegen Betriebsratsbeschluss - keine Mitbestimmung bei Einverständnis des Arbeitnehmers mit Versetzung in anderen Betrieb

LAG Hamm, Beschluss vom 28.07.2006 - Aktenzeichen 10 TaBV 12/06

DRsp Nr. 2006/27831

Zustimmungsersetzung bei Versetzung mit Einverständnis des Betroffenen - Beschlussfassung des Betriebsrates - Darlegungslast der Arbeitgeberin bei formalen Einwendungen gegen Betriebsratsbeschluss - keine Mitbestimmung bei Einverständnis des Arbeitnehmers mit Versetzung in anderen Betrieb

1. Will ein Betriebsrat zu einer geplanten personellen Maßnahme des Arbeitgebers seine nach § 99 BetrVG erforderliche Zustimmung verweigern, ist eine Beschlussfassung über einzelne Zustimmungsverweigerungsgründe im Sinne des § 99 Abs. 2 BetrVG entbehrlich.2. Legt der Betriebsrat die Einhaltung der Voraussetzungen für einen wirksamen Beschluss des Gremiums im Einzelnen unter Beifügung von Unterlagen dar, kann der Arbeitgeber dies nicht mehr pauschal mit Nichtwissen bestreiten; die Arbeitgeberin hat deshalb im Einzelnen darzulegen, in welchen einzelnen Punkten und weshalb die Behauptungen des Betriebsrats dennoch unrichtig sein sollen.3. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Versetzungen in einen anderen Betrieb entfällt, wenn der Arbeitnehmer mit dieser Versetzung einverstanden ist.

Normenkette:

ArbGG § 89 Abs. 2 Satz 2 ; BetrVG § 29 Abs. 2 § 33 Abs. 2 § 99 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 4 ;

Gründe:

A