LAG München - Beschluss vom 21.11.2007
10 TaBV 81/07
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 4 ; TVÜ-VKA § 17 Abs. 2 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 16.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 41/06

Zustimmungsersetzung für Eingruppierung von Küchenhilfen nach Überleitungstarifvertrag

LAG München, Beschluss vom 21.11.2007 - Aktenzeichen 10 TaBV 81/07

DRsp Nr. 2008/14509

Zustimmungsersetzung für Eingruppierung von Küchenhilfen nach Überleitungstarifvertrag

Stellen Beispielstätigkeiten nach Auffassung der Tarifvertragsparteien einfachste Tätigkeiten dar, kann auch eine Summe verschiedener Beispielstätigkeiten nicht dazu führen, dass die Tätigkeit insgesamt anspruchsvoller wird.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 4 ; TVÜ-VKA § 17 Abs. 2 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des zu 2) beteiligten Betriebsrats zur Eingruppierung zweier Arbeitnehmerinnen der Antragstellerin und Beteiligten zu 1).

Die Antragstellerin beschäftigt ca. 1.300 Arbeitnehmer. Der Beteiligte zu 2) ist der bei der Antragstellerin bestehende 15köpfige Betriebsrat.

Die Antragstellerin betreibt u.a. im Bezirksklinikum R. eine Küche zur Patienten- und Mitarbeiterversorgung, in der u.a. die Arbeitnehmerinnen W. M. und D. R. als Küchenhilfen beschäftigt sind. Diesen obliegen folgende Tätigkeiten:

- 6,87 % Waschen und Zerkleinern von Gemüse unter Zuhilfenahme der Rohkostschneidemaschine (Einweisungszeit: 2 Stunden) und der Salatwaschmaschine (Einweisungszeit: 0,5 Stunden),