LAG Hamm - Beschluss vom 13.03.2009
13 TaBV 94/08
Normen:
BetrVG § 103 Abs. 2 S. 1; KSchG § 15 Abs. 1 S. 1; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 04.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 4/08
BAG, 2 ABN 37/09,

Zustimmungsersetzung zur außerordentlicher Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei Diebstahl zu Lasten des Bewohners eines Seniorenzentrums

LAG Hamm, Beschluss vom 13.03.2009 - Aktenzeichen 13 TaBV 94/08

DRsp Nr. 2009/27506

Zustimmungsersetzung zur außerordentlicher Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei Diebstahl zu Lasten des Bewohners eines Seniorenzentrums

1. Nach § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG kann die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung eines Mitglieds diese Gremiums verlangen, wenn diese Maßnahme unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist; dazu müssen die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB gegeben sein. 2. Eigentumsdelikte zum Nachteil der Arbeitgeberin sind regelmäßig geeignet, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen; Gleiches gilt, wenn die Straftat zu Lasten einer Person begangen wird, um deren Interessen sich die Arbeitgeberin im Rahmen des von ihr betriebenen Unternehmens zu kümmern hat, wenn dadurch das Vertrauensverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien zerstört wird.