LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 31.01.2008
9 TaBV 58/07
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 4 ; ERA-ETV § 3 § 5 Abs. 1, 6 § 6 ; IndElAusbVO § 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 16.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 431/06

Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung nach Entgeltrahmenabkommen der Metall- und Elektroindustrie - Eingruppierung in höhere Vergütungsgruppe erst mit vollständiger Erfüllung sämtlicher Merkmale

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.01.2008 - Aktenzeichen 9 TaBV 58/07

DRsp Nr. 2008/14642

Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung nach Entgeltrahmenabkommen der Metall- und Elektroindustrie - Eingruppierung in höhere Vergütungsgruppe erst mit vollständiger Erfüllung sämtlicher Merkmale

1. Eine Eingruppierung in die nächst höhere Entgeltgruppe kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil in einzelnen eingruppierungsrelevanten Merkmalen die betriebliche Tätigkeit ihren Anforderungen nach die niedrigere Entgeltgruppe übersteigt.2. Eine Tätigkeit ist nicht deshalb der Entgeltgruppe E 6 zuzuordnen, weil etwa die betriebliche Tätigkeit neben der mindestens 3-jährigen fachspezifischen Berufsausbildung auch noch Berufserfahrung voraussetzt, sondern erst dann, wenn die Tätigkeit positiv sämtliche Merkmale der Entgeltgruppe E 6 erfüllt; das ergibt sich aus § 5 Abs.1 ERA, wird nochmals betont durch § 5 Abs. 6 ERA und ergibt sich zudem auch daraus, dass die Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppen E 4 bis E 11 nach § 6 ERA die Möglichkeit der Schaffung von Zusatzstufen vorgesehen haben, um speziellen betrieblichen Anforderungen Rechnung zu tragen.3. Solange im Tarifvertrag vorgesehene Zusatzstufen nicht bestehen, führt dies dazu, dass auch Tätigkeiten, die die nächst höhere Vergütungsgruppe nur "knapp verfehlen", der niedrigeren Entgeltgruppe unterfallen.