LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.05.2014
13 TaBV 1/14
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 4; BetrVG § 99 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 100 Abs. 2 S. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; ArbGG § 89 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2014, 542
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 05.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 9/13

Zustimmungsersetzung zur Versetzung eines Arbeitnehmers bei unerheblichen Einwendungen des Betriebsrats zur Zweckmäßigkeit der unternehmerischen EntscheidungUnzulässige Beschwerde bei unzureichender Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses zu Fragen der Dringlichkeit der personellen Maßnahme

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.05.2014 - Aktenzeichen 13 TaBV 1/14

DRsp Nr. 2014/14776

Zustimmungsersetzung zur Versetzung eines Arbeitnehmers bei unerheblichen Einwendungen des Betriebsrats zur Zweckmäßigkeit der unternehmerischen Entscheidung Unzulässige Beschwerde bei unzureichender Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses zu Fragen der Dringlichkeit der personellen Maßnahme

1. Nach § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Beschwerdebegründung angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe die Beschwerde gestützt wird; für jeden Streitgegenstand ist eine klare Darlegung der Gründe erforderlich, warum der angefochtene Beschluss rechtsfehlerhaft ist. 2. Die Beschwerdebegründung muss auf den zu entscheidenden Einzelfall zugeschnitten sein und klar und bestimmt erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher und rechtlicher Art und aus welchen Gründen der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss für unrichtig hält. 3. Hat das Gericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach seiner Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht trägt; andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig.